Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Krav Maga Südwest (KMSW), Frédéric Heinemann, Kahlenbergring 8, 67292 Kirchheimbolanden und dem Mitglied über die Teilnahmen an den Kursen. Abweichende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn KMSW ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1. Vertragsabschluss

Das Mitglied und KMSW schließen einen gesonderten Mitgliedsvertrag. Dazu füllt das Mitglied entweder

  • vor Ort einen digitalen Mitgliedsvertrag aus. Mit digitaler Unterzeichnung des Vertrags gilt dieser als wirksam abgeschlossen
  • oder unterschreibt einen vor Ort, per E-Mail oder postalisch zugestellten Vertrag per eigenhändiger Unterschrift.

Das Mitglied kann vorab die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Datenschutzinformationen einsehen.

2. Rechte des Mitgliedes

Das Mitglied ist berechtigt, für die vereinbarte Vertragsdauer die von Krav Maga Südwest (auch: KMSW) bereitgestellten Trainingsräume an allen offiziellen Standorten während der offiziellen Trainingszeiten unter Aufsicht des von KMSW eingesetzten Trainers zu benutzen. Das Training kann auch im Freien oder in Form von Online-Training stattfinden. Die Rechte des Mitglieds aus diesem Vertrag sind nicht auf Dritte übertragbar.

3. Pflichten des Mitgliedes

Das Mitglied verpflichtet sich, sämtliche Räumlichkeiten, Einrichtungen sowie Trainingsutensilien pfleglich zu behandeln und etwaige Schäden unverzüglich anzuzeigen. Das Mitglied verpflichtet sich, bei der Ausübung der Trainingstechniken stets die nötige Vorsicht walten zu lassen. Den Anweisungen der Instruktoren ist stets Folge zu leisten. Das Mitglied haftet für sämtliche durch ihn verursachte Schäden.

Das Mitglied wird durch KMSW über die Trainingsprinzipien und die Übungsausführung aufgeklärt. Das Mitglied ist verpflichtet, wenn es sich aktuell in ärztlicher oder physiotherapeutischer Behandlung befindet, KMSW vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren und die Teilnahme an den Kursen mit einem Arzt zu besprechen, um eventuelle Kontraindikationen auszuschließen.

4. Gesundheit

Im Falle körperlicher Beschwerden, gesundheitlicher Beeinträchtigungen, Vorerkrankungen und aktuellen Krankheiten hat das Mitglied sich in einer persönlichen Beratung durch einen Arzt darüber aufklären zu lassen, ob sein körperlicher und gesundheitlicher Zustand einem Selbstverteidigungs- und Nah­kampftraining­ entgegensteht. KMSW kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Das Mitglied wird darauf hingewiesen, dass Krav Maga eine Kontaktsportdisziplin ist und das Training des Mitglieds auf eigene Gefahr erfolgt. KMSW übernimmt keine Haftung für die körperliche Tauglichkeit sowie Gesundheit des Mitgliedes.

5. Haftung

KMSW haftet für nur für Schäden (1) die KMSW, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Sowie (2) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden sind und die auf einer Pflichtverletzung von KMSW oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso (3) in den Fällen die durch die Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht) entstanden sind.

Es wird auf folgende Besonderheit beim Selbstverteidigungs- und Nahkampftraining hingewiesen: Durch die Teilnahme am Training willigt jedes Mitglied in eine trainingsimmanente Verletzungshandlung ein, soweit diese nicht vorsätzlich erfolgt (sogenannte rechtfertigende Einwilligung).

KMSW haftet in den Fällen (1) und (2) des vorstehenden Absatzes der Höhe nach unbegrenzt. Im Übrigen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

Diese Haftungsbegrenzung gilt ausdrücklich auch für verloren gegangene oder beschädigte Wertgegenstände, Beschädigung von Bekleidungsstücken sowie für Geldbeträge.

Das Mitglied verpflichtet sich, mit den Geräten und Räumlichkeiten pfleglich umzugehen. Beschädigungen, die nicht auf der gewöhnlichen Abnutzung beruhen, sondern durch unsachgemäße Nutzung hervorgehoben wurden, werden auf Kosten desjenigen behoben, der sie schuldhaft verursacht hat. Für Verletzungen und Schäden aufgrund unsachgemäßen Gebrauchs von Trainingsgeräten und Einrichtungsgegenständen ist die Haftung von KMSW ausgeschlossen.

6. Versicherungen

KMSW hat keine Unfallversicherung für seine Mitglieder abgeschlossen. Der Abschluss einer Versicherung liegt im Ermessen des Mitgliedes, wird aber empfohlen. KMSW hat das Mitglied darauf hingewiesen, dass es sich zu einer Kontaktsportdisziplin anmeldet, bei der Verletzungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können.

7. Führungszeugnis

Zur Verhinderung einer möglichen Jugendgefährdung kann KMSW jederzeit die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses verlangen. Das Mitglied bestätigt mit seiner Unterschrift und der Selbstauskunft, dass er/sie keinerlei Eintragungen bezüglich Gewaltdelikte im Führungszeugnis hat. Abweichungen sind den Instruktoren vorher schriftlich mitzuteilen. Bei Falschangabe behält sich KMSW vor, dem Mitglied außerordentlich zu kündigen.

8. Öffnungszeiten

KMSW behält sich vor, die bei Vertragsabschluss gültigen Öffnungszeiten sowie Trainingstage zu ändern. Wird es von KMSW aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt), unmöglich Leistungen zu erbringen, so sind Schadensersatzansprüche des Mitgliedes ausgeschlossen. Die jeweilige Vertragsdauer verlängert sich um diese Ausfallzeit. Der Mitgliedsbeitrag wird unabhängig vom Ausmaß der Inanspruchnahme fällig. Versäumte Unterrichtsstunden und gesetzliche Feiertage gehen zu Lasten des Mitgliedes. Eine Verlegung der Unterrichtsräume innerhalb des jeweiligen Stadtgebietes und angrenzenden Gemeinden berechtigt nicht zu einer außerordentlichen Kündigung soweit keine Unzumutbarkeit vorliegt. KMSW ist berechtigt, während der Ferienzeiten im Sommer und Winter bis zu 2 volle Wochen das Training ruhen zu lassen.

9. Vertragsdauer und Kündigung

Nach Ablauf der Erstlaufzeit erfolgt ein Tarifwechsel in eine einmonatige Mitgliedschaft mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zu den zu diesem Zeitpunkt gültigen Konditionen für eine einmonatige Mitgliedschaft. Es sei denn, das Mitglied schließt im Anschluss an die Erstlaufzeit einen neuen Vertrag mit Laufzeit des Erstvertrages ab. In diesem Fall kann das Mitglied die ursprünglichen Beitragskonditionen beanspruchen.

Bei Verstößen gegen die allgemein anerkannten Anstandsregeln, die Hausordnung oder Punkte dieses Vertrages kann KMSW den Vertrag nach vorausgehender Abmahnung außerordentlich kündigen. In diesem Fall verpflichtet sich das Mitglied, 80% der bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages fällig werdenden Monatsbeiträge als Schadensersatz zu bezahlen.

Der Beitrag kann nicht zurückgefordert werden. Dies gilt insbesondere, wenn das Mitglied die Leistungen von KMSW nicht in Anspruch nimmt. Es sei denn, das Mitglied kann sich, aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, für einen längeren Zeitraum nicht sportlich betätigen (z.B. schwerer Unfall, lang andauernde Krankheit). Für diesen Zeitraum ruht die Zahlungsverpflichtung. Die Vertragslaufzeit verlängert sich entsprechend der Ruhezeit.

Ein Sonderkündigungsrecht bei Erkrankungen besteht nur im Fall einer ärztlich festgestellten Sportuntauglichkeit oder einer Gesundheitsgefährdung durch Fitnesstraining an allen Gerätegruppen. Sofern die Nutzung einzelner, nicht gänzlich unwesentlicher Teile (bspw. Kursangebote oder einzelne Gerätegruppen) möglich bleibt, ist eine außerordentliche Kündigung jedoch unzulässig.

Kann KMSW das Training, aus Gründen, welche KMSW nicht zu vertreten hat, nicht abhalten bzw. die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen (höhere Gewalt), werden umgehend alternative Angebote (z.B. Online-Kurse für Ausdauer- und Krafttraining, Geräteverleih, Gutscheine etc.) zur Verfügung gestellt. Es besteht sodann kein Anspruch auf Beitragserstattung bis zu einer Dauer von drei Monaten.

10. Persönliche Veränderungen

Das Mitglied verpflichtet sich, alle Veränderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dazu zählen die Änderung der Anschrift oder auch die Einleitung von Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen das Mitglied.

11. Strafrechtliche Hinweise

Durch die Teilnahme am Selbstverteidigungs- und Nah­kampftraining­ willigt jedes Mitglied in eine Verletzungshandlung ein, soweit diese nicht vorsätzlich erfolgt oder gegen die guten Sitten verstößt (sogenannte rechtfertigende Einwilligung). Die Mitglieder untereinander müssen daher mit keinen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Hingegen kann die missbräuchliche Anwendung der erlernten Techniken strafbar sein. Das Mitglied hat selbst dafür Sorge zu tragen, sich stets im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu bewegen. Das Mitglied wird hier insbesondere auf die Vorschriften über die Notwehr (§32 ff. StGB,) sowie den Notstand (§ 34 ff StGB) hingewiesen. KMSW sowie die beauftragten Trainer werden die Mitglieder zu keiner Zeit zu einem rechtswidrigen Verhalten veranlassen oder verleiten, um andere Mitglieder oder sonstige Personen zu verletzen (sog. Anstiftung oder Beihilfe zur Tat). Die Aufforderung Handlungen am Sparring-Partner vorzunehmen, erfolgt immer unter Anleitung der erlernten Techniken und ausschließlich bei Benutzung entsprechender Schutzausrüstung, mit dem Ziel die Selbstverteidigung zu erlernen.

Das Mitglied wird darauf hingewiesen, dass durch die Teilnahme am Selbstverteidigungs- und Nahkampftraining milde Verletzungen wie z. B. blaue Flecken nicht ausgeschlossen werden können.

12. Mitgliedsbeitrag/ Beitragszahlung

Die vereinbarten Mitgliedsbeiträge gelten jeweils für die zunächst vereinbarte Laufzeit des Vertrages.

Das monatliche Unterrichtsentgelt ist im Voraus zu entrichten. Hierzu wird KMSW den Monatsbeitrag per Lastschriftverfahren einziehen. Das SEPA- Lastschriftverfahren ist obligatorisch. Das Mitglied hat KMSW hierfür ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Kommt es zu Rückbelastungen, die KMSW nicht zu vertreten hat, so sind die dafür anfallenden Kosten vom Mitglied zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Kosten eines Inkassobüros, die Gebühren eines Rechtsanwalts, Gerichtskosten, Auskunftskosten sowie Vollstreckungskosten. Befindet sich das Mitglied mit insgesamt mindestens drei Beitragszahlungen in Verzug, so wird der gesamte Beitrag bis zum Ende der Laufzeit sofort zur Zahlung fällig.

Sollte das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß nachkommen, wird wegen des damit verbundenen Mehraufwandes für jedes Mahnschreiben ein Entgelt in Höhe von EUR 5,00 erhoben. Bei fehlender Kontodeckung und Rücklastschrift des Monatsbeitrages wird ein Mehraufwand von EUR 15,- berechnet. Zahlungsverzug kann den Ausschluss durch fristlose Kündigung nach sich ziehen.

13. Weitere Vereinbarungen

Durch die Teilnahme am Unterricht oder das Erreichen einer Graduierung erwirbt das Mitglied nicht das Recht, Krav Maga in selbständiger Weise zu unterrichten. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag, sowie die Aufhebung dieser Klausel, bedürfen der Schriftform.

14. Schutzausrüstung

Das Mitglied hat im Training auf Anweisung einen eigenen Tiefschutz sowie Mundschutz zu tragen. Mit wachsendem Trainingsfortschritt empfiehlt es sich, die Schutzausrüstung gemäß den Empfehlungen des Instruktoren-Teams zu erweitern. Die Instruktoren sind berechtigt, den Teilnehmer bei Fehlen erforderlicher Schutzausrüstung von einzelnen Übungen des Krav Maga Trainings aus Sicherheitsgründen auszuschließen. Insbesondere die Teilnahme am Sparring-Training ist nur mit einem Kopfschutz mit Visier sowie geeigneten Sparringhandschuhe möglich.

15. Aussetzung

Eine Aussetzung der Mitgliedschaft und der damit verbundenen Beitragszahlungen ist durch einzelvertragliche Vereinbarung mit KMSW in begründeten Ausnahmefällen und vorheriger Zustimmung seitens KMSW möglich.

16. Datenschutz

Das Mitglied erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen personenbezogenen Daten gespeichert werden. KMSW verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen
Informationen vertraulich zu behandeln. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Vertrages erforderlich.

Sollten während des Trainings, Seminaren oder Veranstaltungen Lichtbilder durch Instruktoren oder Externe zum Zwecke von Werbung oder Präsentation in Medien gemacht werden, erfolgt dies aufgrund einer erteilten Einwilligung nach Art. 6 I a) DSGVO.

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten des einwilligenden Abgebildeten ist Art. 6 I a) DSGVO.

Dauer der Speicherung

Nach vollständiger Abwicklung des Vertrags und vollständiger Zahlung der gebuchten Leistung/en werden die
Daten des mit Rücksicht auf steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen gespeichert und erst nach Ablauf dieser Fristen gelöscht, sofern das Mitglied der weiteren Verwendung seiner Daten nicht widersprochen hat. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes der Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Dies ist der Fall, wenn die Aufnahmen nicht mehr zu Werbezwecken genutzt werden oder die Einwilligung für die Zukunft widerrufen wird.

Rechte des Abgebildeten

Sie haben uns gegenüber folgende Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten:

  • Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO)
  • Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO),
  • Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung (Art. 17 DSGVO),
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)

Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)

  • Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns zu beschweren (Art. 77 DSGVO).

Sie können diese Rechte auf jedem von uns angebotenen oben angegebenen Kommunikationsweg geltend machen (siehe Kontaktdaten des oder der Verantwortlichen). Alle gespeicherten personenbezogenen Daten werden im Einklang mit der Rechtsprechung Ihrem Anlegen entsprechend behandelt.

17. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht und mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages vereinbar ist. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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